23.07.2026

Verrechnungspreis-Leitfaden des ungarischen Finanzministeriums zur neuen Verordnung

Sieben Bereiche, in denen die Vorbereitung bereits 2026 beginnen muss

Am 9. Juli 2026 veröffentlichte das ungarische Finanzministerium seinen Leitfaden zur Verordnung 45/2025 (XII. 23.) NGM über die Verrechnungspreisdokumentation und die Datenübermittlung. Obwohl dieser Verrechnungspreis-Leitfaden kein Gesetz darstellt, kommt ihm große Bedeutung zu, da er Hinweise dazu gibt, wie die ungarische Steuerbehörde die Anwendung der neuen Vorschriften auslegt und erwartet.

Die Bestimmungen der neuen Verrechnungspreis-Verordnung sind erstmals für Steuerjahre anzuwenden, die im Jahr 2026 beginnen. Auch wenn die Verrechnungspreisdokumentationen erst im Folgejahr erstellt werden, sollten die zugrunde liegenden Daten, Analysen und Unterlagen bereits jetzt gesammelt werden.

In diesem Artikel stellen wir sieben zentrale Bereiche der Verrechnungspreise vor, in denen eine frühzeitige Vorbereitung besonders wichtig ist.

1. Segmentierung: eine laufende Aufgabe während des Jahres, keine nachträgliche Berechnung

Die vielleicht größte praktische Herausforderung der neuen Regelung besteht darin, dass die für Verrechnungspreisanalysen verwendeten Finanzdaten nachvollziehbar mit dem Rechnungswesen des Unternehmens verknüpft sein müssen. Die Verbindung zu

  • Sachkonten,
  • Kostenstellen,
  • Auftragsnummern
  • oder Profit Centern

muss so sichergestellt werden, dass die Berechnungen auch nachträglich von der ungarischen Steuerbehörde überprüft werden können.

Nach dem Verrechnungspreis-Leitfaden ist es eine grundlegende Anforderung, dass Rentabilitätskennzahlen und sonstige Verrechnungspreisberechnungen auf ordnungsgemäß segmentierten Finanzdaten beruhen. Dementsprechend:

  • sind stets die Daten des Geschäftssegments heranzuziehen, das der jeweiligen kontrollierten Transaktion zuzuordnen ist, und nicht die Finanzergebnisse des gesamten Unternehmens;
  • müssen bei bestimmten Methoden sämtliche Erträge und Aufwendungen bis zur Ebene des Betriebsergebnisses auf die einzelnen Tätigkeitssegmente verteilt werden.

Der Verrechnungspreis-Leitfaden stellt klar, dass keine nicht zugeordneten Positionen verbleiben dürfen. So dürfen beispielsweise Managementboni oder auf Betriebsebene erfasste Steuern keine eigenständigen Kategorien bilden.

Dies sollte als operative Aufgabe während des Jahres behandelt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die getestete Partei ein ausländisches Konzernunternehmen ist, da die Beschaffung ordnungsgemäß segmentierter Finanzdaten auch in diesem Fall in der Verantwortung des ungarischen Steuerpflichtigen liegt. Daher sollte die konzerninterne Datenbereitstellung frühzeitig mit den betroffenen verbundenen Unternehmen abgestimmt werden.

2. Benefit-Test: die Nachweise entstehen jetzt

Der Benefit-Test ist ein neues verpflichtendes Element der Local File, insbesondere für den Leistungsempfänger. Hierbei ist nachzuweisen, dass die von einer verbundenen Partei bezogene Leistung – finanzieller oder nichtfinanzieller Art – für die Geschäftstätigkeit des Empfängers tatsächlich erforderlich war und dass auch ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre, dafür zu bezahlen.

Nach dem Verrechnungspreis-Leitfaden sind drei Sachverhalte nachzuweisen:

  • die tatsächliche Leistungserbringung,
  • das Bestehen eines lokalen Bedarfs,
  • der aus der Leistung resultierende Nutzen.

Als Beispiele nennt der Leitfaden Berichte, Präsentationen, fachliche E-Mails, Schulungsunterlagen, Software-Nutzungsprotokolle und Arbeitszeitaufzeichnungen.

Nicht ausreichend allein sind:

  • das Vorliegen eines Vertrags und einer Rechnung,
  • die Tatsache, dass die Leistung seit langer Zeit in Anspruch genommen wird,
  • der Hinweis, dass die Konzernzentrale die Inanspruchnahme vorgeschrieben hat.

Eine Rentabilität innerhalb der Fremdvergleichsspanne belegt den Nutzen ebenfalls nicht automatisch. Verlustbringende Geschäftstätigkeiten schließen ihn zwar nicht aus, können ihn jedoch infrage stellen.

Die wichtigste Botschaft lautet, dass die erforderlichen Nachweise fortlaufend während des Jahres gesammelt werden müssen. Eine nachträgliche Beschaffung ist vielfach nicht mehr möglich.

3. Indirekte Verbundenheitsketten: Erfassung der Eigentümerstruktur

Künftig sind in der Local File nicht nur die Identifikationsdaten des verbundenen Unternehmens und die Rechtsgrundlage der Verbundenheit darzustellen. Bei mittelbarer Mehrheitsbeteiligung sind auch die zwischengeschalteten Personen sowie Art und Umfang ihres Einflusses anzugeben.

Laut Verrechnungspreis-Leitfaden ist dies insbesondere bei Korrekturen, die die ungarische Steuerbemessungsgrundlage mindern, von Bedeutung, denn die Steuerbehörde muss sich vergewissern, dass die Parteien nach den ungarischen Vorschriften tatsächlich als verbundene Parteien gelten.

Bei mehrstufigen internationalen Konzernstrukturen umfasst dies typischerweise:

  • die vollständige Erfassung der Beteiligungsketten,
  • die Benennung ausländischer Zwischengesellschaften,
  • die Dokumentation von Art und Umfang des Einflusses auf diese Gesellschaften.

Da diese Informationen häufig nicht unmittelbar bei der ungarischen Tochtergesellschaft vorliegen, ist eine Abstimmung auf Konzernebene erforderlich. Die Aktualisierung der Unterlagen zur Unternehmensstruktur ist daher ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitung.

4. Transaktionen ohne Rechnung und unentgeltliche Transaktionen: die Bedeutung einer Transaktionslandkarte über die Buchhaltungsunterlagen hinaus

Die neue Verordnung stellt klar, dass eine verbundene Transaktion auch ohne Rechnungsstellung zustande kommen kann. Der Verrechnungspreis-Leitfaden ergänzt, dass die Prüfung von Rechnungen und Buchungssätzen allein nicht ausreicht.

Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass unentgeltliche Geldmittelübertragungen und -empfänge ab 2026 nicht mehr von der Dokumentationspflicht befreit sind. Zudem weist der Verrechnungspreis-Leitfaden auf das Risiko einer Umqualifizierung hin. Der Geldfluss kann tatsächlich auch Teil einer anderen Transaktion sein, beispielsweise einer Ergebnisanpassung zum Jahresende.

Ein unter Wert verkauftes oder kostenloses Geschäft ist somit nicht automatisch von den Verpflichtungen befreit, und bei Darlehensgeschäften ist weiterhin die Höhe der Zinsen und nicht der Kapitalbetrag maßgeblich. Aus all diesen Gründen wird empfohlen, eine umfassende Übersicht über alle Geschäfte zu erstellen und Vereinbarungen, die mündlich oder durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sind, schriftlich festzuhalten.

5. Benchmark-Analyse: konzernweite Studien reichen nicht unbedingt aus

Die neue Verrechnungspreis-Verordnung legt Mindestanforderungen für Benchmark-Studien fest und enthält mehrere ungarische Besonderheiten. Der Verrechnungspreis-Leitfaden hebt hervor, dass paneuropäische Vergleichsstudien häufig nicht den ungarischen Anforderungen entsprechen. Bestehende Benchmarks sollten daher rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

6. DEMPE-Analyse: neue Anforderungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern

Bei Transaktionen mit einzigartigen und wertvollen immateriellen Wirtschaftsgütern müssen die DEMPE-Funktionen in der Local File dargestellt werden. Dies umfasst die Personen oder Gesellschaften, die für

  • Entwicklung,
  • Verbesserung,
  • Erhaltung,
  • Schutz
  • und Verwertung

des Wirtschaftsguts verantwortlich sind.

Der Begriff ist im Verrechnungspreisrecht weiter gefasst als im Rechnungswesen. Auch nicht bilanzierte Know-how-Rechte oder Marken können darunter fallen.

Es empfiehlt sich daher, die betreffenden immateriellen Vermögenswerte bereits jetzt zu identifizieren.

7. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und veränderte Befreiungen

Die Definition von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wurde neu und inhaltsbezogen gefasst. Die TESZOR-Codeliste wurde abgeschafft, sodass auch die Haupttätigkeit eines Shared Service Centers darunterfallen kann.

Ein Nettoaufschlag von 5 % kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne zusätzliche Begründung akzeptiert werden. Der Benefit-Test bleibt jedoch auch hier verpflichtend.

Die Befreiungsregelungen wurden ebenfalls geändert:

  • Kostenumlagen sind nur bis zu 500 Millionen HUF von der Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation befreit;
  • börsengehandelte und behördlich preisregulierte Transaktionen unterliegen oberhalb dieser Grenze einer teilweisen Meldepflicht.
Warum kann die Vorbereitung nicht warten?

Gemeinsames Merkmal der neuen ungarischen Verrechnungspreisvorschriften ist, dass die Compliance nicht bei der Erstellung der Dokumentation, sondern im laufenden Geschäftsalltag während des Jahres entschieden wird.

Angemessen segmentierte Finanzdaten, Unterlagen, die den Benefit-Test untermauern, und eine lückenlose Transaktionsidentifizierung lassen sich nachträglich nur mit erheblichem Ressourcenaufwand – oder gar nicht – nachholen.

Da das Steuerjahr 2026 bereits den neuen Vorschriften unterliegt und die ungarische Steuerbehörde zunehmend Wert auf die inhaltliche Qualität der Verrechnungspreisdokumentation legt, sollten bereits in diesem Jahr folgende Schritte erfolgen:

  • Überprüfung der verbundenen Transaktionen,
  • Bewertung der Segmentierungsfähigkeit des Rechnungswesens,
  • Festlegung der Verantwortlichkeiten,
  • Aufnahme von Abstimmungen mit den betroffenen Konzerngesellschaften.

Wer rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnt, kann seine Local File für das Steuerjahr 2026 auf belastbare und prüfungssichere Informationen stützen.

Das Verrechnungspreis-Team von WTS Klient Ungarn verfügt über umfassende Erfahrung in der Auslegung der Verrechnungspreisvorschriften und der Erstellung von Dokumentationen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, zu prüfen, wie sich die ungarische Verrechnungspreisverordnung 2026 und die Verrechnungspreis-Leitfaden des ungarischen Finanzministeriums auf Ihr Unternehmen auswirkt. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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