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Die am 27. Oktober 2026 eingereichten Gesetzesentwürfe lassen bereits die wichtigsten Änderungen des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 erkennen. Obwohl einzelne Bestimmungen im Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch geändert werden können, dürfte der aktuelle Entwurf bereits weitgehend die Richtung der ab 2027 geltenden Steuervorschriften vorgeben. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten unternehmensrelevanten Elemente des Entwurfs des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 zusammen.

Körperschaftsteuer

Neues Körperschaftsteuersystem für Großunternehmen und höherer Steuersatz

Auf Grundlage des Entwurfs zum ungarischen Herbst-Steuerpaket 2026 soll ab dem 1. Januar 2027 ein gesondertes Körperschaftsteuersystem für Großunternehmen gelten. Als Großunternehmen würde grundsätzlich eine Gesellschaft gelten, deren Umsatz im zweiten Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr den Gegenwert von 500 Millionen EUR erreicht hat. In bestimmten Fällen könnte dieser Status jedoch auch gewählt werden. Für Großunternehmen soll anstelle des bisherigen Körperschaftsteuersatzes von 9 % ein Steuersatz von 15 % gelten. Gleichzeitig würde sich die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich ändern und sich in mehreren Punkten der Logik der globalen Mindeststeuer annähern. Parallel dazu könnte die zu zahlende Steuer um 85 % der lokalen Gewerbesteuer, jedoch höchstens um 25 % der errechneten Körperschaftsteuer, reduziert werden.

Verschärfung der Regelungen zur Körperschaftsteuergruppe

Der Entwurf würde auch die Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung grundlegend neu gestalten. Künftig könnten neue Steuergruppen grundsätzlich nur von Unternehmen gebildet werden, die:

  • demselben Konsolidierungskreis angehören,
  • über denselben Bilanzstichtag verfügen und
  • dieselben Rechnungslegungsstandards anwenden.

Eine wichtige Ergänzung besteht darin, dass alle Gruppenmitglieder ihre Steuerbemessungsgrundlage nach den besonderen Vorschriften für Großunternehmen ermitteln müssten, sofern auch nur ein einziges Gruppenmitglied als Großunternehmen einzustufen ist.

Neuregelung des Systems der angemeldeten Beteiligungen

Der Entwurf würde die bisherigen steuerlichen Vorteile angemeldeter Beteiligungen einschränken, indem anstelle der bisherigen Definition der Begriff der „qualifizierten Beteiligung“ eingeführt wird. Ab dem 1. Januar 2027 könnten grundsätzlich nur Beteiligungen von mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Ausbuchung von der steuerlichen Begünstigung profitieren, während die bisher für die Inanspruchnahme erforderliche Meldepflicht entfallen würde. Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Wertminderungen aus qualifizierten Beteiligungen, die mindestens ein Jahr gehalten wurden, könnten mittels steuerlicher Korrekturposten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage außer Ansatz bleiben. Die bisherigen Regelungen wären jedoch weiterhin auf solche Beteiligungen anzuwenden,

  • die nach den bisherigen Vorschriften angemeldet wurden und
  • die zum Zeitpunkt der Ausbuchung nicht als qualifizierte Beteiligungen gelten.

Erneuerung der F&E-Anreize

Für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind mehrere vorteilhafte Änderungen für F&E-Projekte vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2027 begonnen werden, sowie für die damit verbundenen förderfähigen Kosten. Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 gilt unter anderem:

  • die zu zahlende Körperschaftsteuer könnte statt bisher um 10 % nun um 20 % der förderfähigen F&E-Kosten reduziert werden;
  • bei Inanspruchnahme einer Steuerbemessungsgrundlagenvergünstigung könnten Personalaufwendungen für Forschungsmitarbeiter sowie Abschreibungen auf in der eigenen F&E-Tätigkeit genutzte Sachanlagen in doppelter Höhe als förderfähige Kosten berücksichtigt werden;
  • die bisher verpflichtende Fünfjahresregel für die Wahl der Steuervergünstigung würde entfallen.

Darüber hinaus würde das Gesetz ermöglichen, Steuergutschrift und Steuerbemessungsgrundlagenvergünstigung im selben Steuerjahr projektbezogen nebeneinander anzuwenden. Gleichzeitig würde sich bei eingekauften F&E-Dienstleistungen der Kreis der Unternehmen und Institutionen verengen, deren Leistungen als förderfähige Kosten berücksichtigt werden können.

Verschärfungen bei der Steuervergünstigung für Entwicklungen

Die Regelungen zur Steuervergünstigung für Entwicklungen würden in mehreren Punkten verschärft:

  • die allgemeine Investitionsschwelle würde von 3 Milliarden HUF auf 5 Milliarden HUF steigen;
  • mehrere Investitionskategorien würden entfallen;
  • zusätzlich zum bereits bekannten Beschäftigungserhaltungs-Kriterium würden für Großunternehmen neue detaillierte Anforderungen hinsichtlich der Erhöhung eigener F&E-Aufwendungen eingeführt.

Weitere wichtige Änderungen:

  • die maximal nutzbare Vergünstigung würde von 80 % der errechneten Steuer auf 70 % sinken;
  • der Nutzungszeitraum würde von 12 auf 10 Jahre verkürzt;
  • Unternehmen müssten zusätzlich bestimmte Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen erfüllen, um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.

Die neuen Vorschriften wären auf Investitionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 angemeldet und begonnen werden.

Auch der Begünstigungstatbestand für Investitionen zur Sicherstellung von Produktionskapazitäten für saubere Technologien würde eingeschränkt. Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 könnte diese Förderung künftig nur noch für Investitionen mit einem Barwert von mindestens 100 Millionen HUF in Anspruch genommen werden.

Steuervergünstigung für Sportsponsoring wird abgeschafft

Nach dem Vorschlag würde das bisherige Körperschaftsteuer-Begünstigungssystem für die Unterstützung von Mannschaftssportarten abgeschafft. Steuergutschriften auf dieser Grundlage könnten letztmalig für bis Ende 2026 überwiesene Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die entsprechende Vergünstigung könnte spätestens in der vor dem 1. Juli 2029 eingereichten Körperschaftsteuererklärung geltend gemacht werden. Anstelle der bisherigen Steuervergünstigung könnte die Steuerbemessungsgrundlage um 20 % des ausschließlich zur Förderung des Amateursports gewährten Betrags reduziert werden.

Verrechnungspreis-Meldepflicht: separates Formular und mehr Eigenständigkeit

Sofern das Parlament das ungarische Herbst-Steuerpaket 2026 verabschiedet, wäre die Verrechnungspreis-Meldepflicht künftig nicht mehr im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuererklärung, sondern auf einem separaten Formular einzureichen. Die Änderung würde am 1. Januar 2027 in Kraft treten und könnte nach Wahl des Steuerpflichtigen erstmals auf die Meldung für das Steuerjahr 2026 angewendet werden. Mit der Einführung einer eigenständigen Verrechnungspreis-Meldung stellt sich zudem die Frage, ob für deren nachträgliche Korrektur andere Verfahrensvorschriften gelten werden als für herkömmliche Berichtigungen.

Innovationsbeitrag

Der Satz könnte auf 0,5 % steigen

Nach dem Gesetzesentwurf würde der Satz des ungarischen Innovationsbeitrags ab dem 1. Januar 2027 von 0,3 % auf 0,5 % steigen, während sich die Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht ändern würden.

Der höhere Satz wäre bereits bei der Festsetzung der Beitragsvorauszahlungen für das erste Halbjahr 2027 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige die Erklärung über die Vorauszahlungen für das erste Halbjahr 2027 bereits bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht, würde die ungarische Steuerbehörde (NAV) den geänderten Vorauszahlungsbetrag bis zum letzten Tag des zweiten Monats des Steuerjahres 2027 durch Bescheid festsetzen. Die Vorauszahlungen für das zweite Halbjahr 2027 sowie das erste Halbjahr 2028 wären ebenfalls mit dem Satz von 0,5 % zu berechnen.

Einkommensteuer der Energieversorger

Neue Korrekturposten der Steuerbemessungsgrundlage möglich

Die Änderung des ungarischen Fernwärmegesetzes würde neue Korrekturposten der Steuerbemessungsgrundlage einführen. Die Steuerbemessungsgrundlage würde insbesondere erhöht um:

  • Wertminderungen auf Beteiligungen (steuerlich erst bei Ausbuchung der Beteiligung berücksichtigungsfähig),
  • Zinsaufwendungen und Verrechnungspreiskorrekturen im Zusammenhang mit Darlehen und sonstigen Finanzierungsverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen würde die Steuerbemessungsgrundlage gleichzeitig gemindert durch:

  • die Zuschreibung zuvor vorgenommener Wertminderungen,
  • die Ausbuchung der Beteiligung.

Energieversorger, die als Großunternehmen gelten oder sich für die Besteuerung als Großunternehmen entscheiden, müssten außerdem die neuen Körperschaftsteuerregelungen entsprechend anwenden. Die Steuervorauszahlungen für 2027 wären auf Basis der erwarteten Jahressteuer festzusetzen; etwaige Differenzen müssten vierteljährlich erklärt und entrichtet werden.

Globale Mindeststeuer (GloBE)

Einfachere Verwaltung und flexiblere Bußgeldregelungen

Im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer enthält der Gesetzesentwurf vor allem Klarstellungen:

  • Es wird klargestellt, dass den Steuerpflichtigen im Übergangsjahr 18 Monate nicht nur für die Abgabe der Steuererklärung, sondern auch für die Entrichtung der Steuer zur Verfügung stehen.
  • Für rein ungarische Unternehmensgruppen entfällt die gesonderte Meldepflicht; die Informationen können künftig direkt in der Steuererklärung übermittelt werden.
  • Ab dem Tag nach der Verkündung tritt die Vorschrift außer Kraft, nach der Informationen über die Gruppenstruktur und die Beteiligungen einzelner Gruppenmitglieder an anderen Gruppenmitgliedern zu melden sind. Praktisch bestand bislang ohnehin keine Möglichkeit für eine solche Meldung in der Steuererklärung.

Nach dem Gesetzesentwurf erhält die Steuerbehörde ein Ermessen bei der Verhängung von Säumnisbußgeldern. Die bislang zwingenden Bußgelder von 5 bzw. 10 Millionen HUF würden künftig lediglich die Obergrenze der verhängbaren Strafe darstellen.

Die Liste der Staaten, die dem Informationsaustauschabkommen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer beigetreten sind, wird um Hongkong erweitert.

Auf Grundlage der im September 2026 veröffentlichten OECD-Leitlinien präzisiert der Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards. Weichen das lokale Geschäftsjahr und das Geschäftsjahr der Unternehmensgruppe voneinander ab, können die ungarischen Rechnungslegungsstandards angewendet werden, sofern der Konzernabschluss die Daten des ungarischen Einzelabschlusses enthält. Gleiches gilt, wenn der Konzernabschluss trotz eines abweichenden Bilanzstichtags auf den ungarischen Rechnungslegungsdaten basiert.

Erstellen die ungarischen Gruppenmitglieder ihre Abschlüsse in unterschiedlichen Währungen, muss die Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer anhand der innerhalb der Gruppe verwendeten Währung auf Basis einer fünfjährigen Wahlmöglichkeit berechnen.

Steuer für Kleinunternehmen

F&E-Steuervergünstigung könnte sich vervierfachen

Der Gesetzesentwurf würde die im Rahmen der ungarischen KIVA geltend machbare F&E-Steuervergünstigung deutlich erhöhen. Statt der bisherigen 50 % der als unmittelbare F&E-Kosten berücksichtigten Lohnkosten könnten künftig 200 % dieser Lohnkosten als Steuervergünstigung geltend gemacht werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kreis der betroffenen Unternehmen wird deutlich eingeschränkt

Die Vorschriften der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) würden ab dem 1. Januar 2027 erheblich vereinfacht. Berichtspflichtig wären nur noch die größten Unternehmen, die in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren:

  • jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 180 Milliarden HUF erzielt haben und
  • durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt haben.

Damit könnten zahlreiche Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2026 von der Berichtspflicht befreit werden.

Auch die Belastungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung entlang der Wertschöpfungskette würden sinken:

  • Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern könnten die Bereitstellung von Informationen verweigern, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen,
  • bestimmte sensible Informationen könnten aus dem Bericht ausgelassen werden.

Darüber hinaus müssten ungarische Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen keinen eigenen Bericht mehr erstellen, sofern die relevanten Angaben bereits im Bericht der Muttergesellschaft enthalten sind.

Die Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten kann jedoch weiterhin aufgrund von ESG-Vorschriften, Anforderungen von Finanzierungspartnern und konzerninternen Berichtspflichten erforderlich sein.

Umsatzsteuer

E-Umsatzsteuer-System: sechsmonatige Verschiebung und schrittweise Einführung

Ab dem 1. Juli 2027 beginnt, sechs Monate später als ursprünglich geplant, die verpflichtende Anwendung des ungarischen E-Umsatzsteuer-Systems für die Einreichung von Umsatzsteuererklärungen. In der ersten Phase betrifft die Verpflichtung die größten ungarischen Steuerzahler mit monatlicher Umsatzsteuererklärungspflicht. Ab dem 1. Januar 2028 wird sie grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen verpflichtend. In begrenzten Fällen bleibt die Einreichung mittels Formularen weiterhin möglich.

In unserem Artikel Ungarische Steuerbehörde treibt digitale Transformation voran haben wir die wichtigsten Informationen über die Einstellung vom zur Einreichung von Steuererklärungen weit genutzen Allgemeinen Formularausfüllprogramm (ÁNYK) zusammengefasst. Der Beitrag M2M-Umsatzsteuererklärung: Die neueste Dimension der Umsatzsteuer-Digitalisierung in Ungarn zeigt, welche Möglichkeiten Unternehmen nach dem Ende von ÁNYK für die Einreichung ihrer Erklärungen haben.

Möglichkeit der Selbstrevision bleibt bestehen: Die Änderung stellt sicher, dass zuvor auf herkömmlichen Formularen eingereichte Umsatzsteuererklärungen auch nach dem 1. Juli 2027 weiterhin auf dieselbe Weise selbst berichtigt werden können.

Transaktionsbezogene Meldung von EU-Geschäften: Da das E-Umsatzsteuer-System eine transaktionsbezogene Datenübermittlung vorsieht, wird künftig auch bei Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Umsätze eine geschäftsbezogene Meldung möglich sein.

Reverse-Charge-Verfahren und 5 % Umsatzsteuer auf neue Wohnungen

Nach der vorgeschlagenen Änderung bleibt das Reverse-Charge-Verfahren auch für jene Umsätze bestehen, für die seine Anwendbarkeit ursprünglich zum 31. Dezember 2026 ausgelaufen wäre. Somit sind keine Änderungen im Bereich der ungarischen Reverse-Charge-Umsätze zu erwarten.

Durch die Aufhebung der bisherigen Befristungen wird die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % auf neue Wohnungen nun ohne Enddatum sichergestellt.

In unserem Artikel 5 % Umsatzsteuer auf neue Wohnungen: Das Ende der Verlängerung naht haben wir die Regelung ausführlich erläutert.

Änderungen bei innergemeinschaftlichen Transaktionen

Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 wird die Ausübung des Vorsteuerabzugs bei innergemeinschaftlichen Erwerbungen von Gegenständen vereinfacht. Der Steuerpflichtige wäre künftig nicht mehr ausschließlich in dem Besteuerungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt, in dem auch die entsprechende Umsatzsteuer geschuldet wird. Die Regelung soll innerhalb der Verjährungsfrist voraussichtlich auch rückwirkend anwendbar sein.

Im Einklang mit den Änderungen der ViDA-Regelungen (VAT in the Digital Age) der Europäischen Union wird das vereinfachte Regel für Konsignationsbestände zum 1. Juli 2029 abgeschafft. Da die Vereinfachung Waren betrifft, die innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Verbringung aus dem Konsignationslager verkauft werden, können die bisherigen Regeln letztmalig für Waren angewendet werden, die spätestens am 30. Juni 2028 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Gleichzeitig entfallen die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Erweiterung der fiktiven Lieferantenrolle von Plattformen: Ab 2027 gilt die fiktive Lieferantenstellung von Plattformbetreibern nicht nur bei Verkäufen an Privatpersonen, sondern auch bei Importlieferungen an bestimmte Steuerpflichtige, die aufgrund ihres besonderen Status keine Erwerbsbesteuerung für innergemeinschaftliche Erwerbe schulden (z. B. Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen).

Klarstellungen und Vereinheitlichungen bei den One-Stop-Shop-Regelungen:

  • Die Änderung stellt klar, dass die 10.000-Euro-Schwelle für Kleinunternehmen nur dann angewendet werden kann, wenn die Waren aus dem Mitgliedstaat versandt werden, in dem der Lieferer bzw. Dienstleister ansässig ist.
  • Der Anwendungsbereich des Nicht-EU-OSS wird ab 2027 erweitert. Das System wird künftig für einen breiteren Kreis von Dienstleistungen innerhalb der EU anwendbar sein und dadurch Mehrfachregistrierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten reduzieren.
  • Ab dem 1. Januar 2027 erstreckt sich der EU-OSS auch auf bestimmte Lieferungen von Erdgas, Wärme-, Kühl- und Elektrizitätsenergie an Endverbraucher, darunter beispielsweise das Laden von Elektrofahrzeugen.

Zur Vereinheitlichung der Umsatzsteuerregeln für über OSS gemeldete Transaktionen dürfen die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht auf einen vom Leistungszeitpunkt abweichenden Zeitpunkt festlegen. Spezielle Regeln für Dauerschuldverhältnisse finden daher im OSS-System keine Anwendung.

Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Personenbeförderungsleistungen erbringen, werden ab 2027 von der Belegausgabepflicht befreit.

Frist für die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen wird verlängert

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands wird die Frist für die Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen für manuell ausgestellte Belege ab 2027 von 3 auf 7 Tage verlängert.

Die Einzelheiten haben wir in unserem Artikel Obligatorische Übermittlung von Daten aus Kassenbelegen in Ungarn ab September vorgestellt.

Verbrauchsteuer

Abweichend von den allgemeinen Valorisierungsregeln würde die Verbrauchsteuer auf hochprozentige Spirituosen (z. B. Wodka, Whisky, Rum, Gin oder Pálinka) sowie auf Zwischenalkoholerzeugnisse, darunter bestimmte Liköre und Wermutweine, um 12 % steigen. Darüber hinaus würde sich die Steuerbelastung für Zigarren und Zigarillos deutlich erhöhen, da sowohl die Steuersätze als auch die Mindeststeuerbeträge angehoben würden.

Angesichts der hohen Kraftstoffpreise wird die Valorisierung der Verbrauchsteuersätze für Premiumkraftstoffe (Benzin und Diesel) sowie Kerosin für 2027 bis zum 1. Juli 2027 aufgeschoben.

Eine positive Entwicklung für kleinere Steuerlager besteht darin, dass die Grenze für die Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchsteuervorauszahlungen ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 6 Millionen HUF auf 12 Millionen HUF angehoben wird.

Zollverwaltung

Der Vorschlag enthält technische Änderungen der Vorschriften zur Rundung von Zollbeträgen und hebt zugleich die Bestimmungen über Ausweise für Zollberater und Zollagenten auf.

Einkommensteuer und Familienleistungen

Exit Tax: neue Steuer für Personen mit erheblichem Finanzvermögen bei Wegzug ins Ausland

Ab dem 1. Januar 2027 soll eine Exit Tax für natürliche Personen eingeführt werden, die langfristig in Ungarn steuerlich ansässig waren und über erhebliches Finanzvermögen verfügen, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Ausführlich haben wir darüber in unserem Artikel Die ungarische Exit Tax für Privatpersonen kommt! berichtet.

Einführung einer Steuergutschrift

Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 würde das bisherige System der einheitlichen Einkommensteuer in Ungarn ab 2027 grundsätzlich abgeschafft. Für Arbeitseinkommen bis zur Höhe des jeweiligen Mindestlohns könnte künftig eine Steuergutschrift von 6 % auf die Einkommensteuer von 15 % geltend gemacht werden. Dadurch würde die effektive Einkommensteuerbelastung bis zur Mindestlohngrenze auf 9 % sinken. Bei Einkommen oberhalb des Mindestlohns würde die Steuergutschrift schrittweise reduziert und etwa bei dem Doppelten des Mindestlohns vollständig auslaufen.

Die Steuergutschrift wäre auf Arbeitseinkommen anwendbar. Sie könnte jedoch nicht in Anspruch genommen werden für:

  • Abfindungen,
  • Vergütungen aus Auftragsverhältnissen,
  • Mieteinnahmen aus Immobilien,
  • Unternehmerentnahmen,
  • Einkünfte, die nach dem Gesetz über den vereinfachten Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO) besteuert werden.

Auch wenn für EKHO-Einkünfte keine Steuergutschrift geltend gemacht werden kann, bliebe sie für anderes Arbeitseinkommen verfügbar. Bei der Berechnung der Höhe der Steuergutschrift müssten jedoch auch die dem EKHO-Regime unterliegenden Einkünfte berücksichtigt werden.

Vollständige Umgestaltung der Berechnung von Einkommensteuervergünstigungen

Das derzeitige System der steuerlichen Freibeträge würde durch ein System von Steuervergünstigungen ersetzt, die direkt die errechnete Steuer reduzieren. Die Anspruchsvoraussetzungen würden grundsätzlich unverändert bleiben, die bisherigen Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage würden jedoch in Steuervergünstigungen umgewandelt, wodurch sich die Berechnungsmethode wesentlich ändern würde.

Auch die Reihenfolge der Inanspruchnahme würde sich ändern. Nach der Anwendung der Steuergutschrift könnten folgende Vergünstigungen geltend gemacht werden:

  • Vergünstigungen für Mütter,
  • persönlicher Freibetrag,
  • Vergünstigung für Frischverheiratete,
  • tätigkeitsbezogene Vergünstigung,
  • Familienvergünstigung.

Der nicht genutzte Teil der Familienvergünstigung könnte weiterhin als Familienbeitragsvergünstigung genutzt werden.

Steuervergünstigungen: neue Form, unveränderte Ansprüche

Die Höhe der Vergünstigungen würde künftig direkt in Forintbeträgen festgelegt.

Die Vergünstigung für Personen unter 25 Jahren würde in Form einer Steuervergünstigung bestehen bleiben.

Auch die persönliche Vergünstigung bliebe erhalten, würde jedoch künftig als Steuervergünstigung und nicht mehr als Freibetrag gewährt.

Die Vergünstigung für Frischverheiratete bliebe ebenfalls bestehen. Wie bisher würde sie 5.000 HUF pro Monat betragen, wäre jedoch als Steuervergünstigung statt als Steuerbemessungsgrundlagenvergünstigung geltend zu machen.

Das System der Familienvergünstigung würde ab 2027 grundlegend umgestaltet. Anstelle eines Freibetrags könnte eine direkte Steuervergünstigung in folgender Höhe beansprucht werden:

  • 20.000 HUF pro Monat bei einem Kind,
  • 40.000 HUF pro Monat und Kind bei zwei Kindern,
  • 66.000 HUF pro Monat und Kind bei drei oder mehr Kindern.

Für dauerhaft kranke oder schwer behinderte Kinder wäre zusätzlich eine Steuervergünstigung von 20.000 HUF pro Monat verfügbar. Die Anspruchsvoraussetzungen und die wesentlichen Regeln zur Aufteilung der Vergünstigung blieben unverändert. Reicht die Steuerlast nicht aus, um die Vergünstigung vollständig auszuschöpfen, kann der verbleibende Teil weiterhin als Familienbeitragsvergünstigung geltend gemacht werden.

Umgestaltung der Steuervergünstigungen für Mütter und Einführung einer Einkommensgrenze

Nach dem Vorschlag würden die Begünstigungen für Mütter mit drei Kindern und für Mütter mit vier oder mehr Kindern zusammengeführt. Die neue Regelung für Mütter mit mindestens drei Kindern würde eine lebenslange vollständige Einkommensteuerbefreiung bis zu einem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen von 1 Million HUF gewähren.

Mütter mit zwei Kindern würden bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 40. Lebensjahr vollenden, eine Einkommensteuerbefreiung auf Arbeitseinkommen bis zu 1 Million HUF brutto pro Monat erhalten. Auch für die Einkommensteuerbefreiung von Müttern unter 30 Jahren würde eine Einkommensgrenze von 1 Million HUF brutto pro Monat eingeführt.

Die ursprünglich geplante Einkommensteuerbefreiung für alle Mütter mit zwei Kindern würde nach dem aktuellen Entwurf nicht umgesetzt werden, die Einkommensteuerbefreiung für Mütter wäre ausschließlich in dem vorstehend beschriebenen Umfang anwendbar.

Verdopplung des Kindergeldes und gesetzliche Regelung von Sozialleistungen

Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 würden betroffene Familien ab 2027 das Doppelte des bisherigen Kindergeldes erhalten. Der erhöhte Betrag würde erstmals im Januar 2027 für den Anspruchsmonat Dezember 2026 ausgezahlt.

Folgende Leistungen würden ausdrücklich als steuerfreie Einkünfte in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und damit aus der zusammengefassten Steuerbemessungsgrundlage herausgenommen:

  • Kleinstkinderbetreuungsgeld (CSED),
  • Kinderbetreuungsgeld (GYED),
  • Adoptionsgeld.

Die Familienbeitragsvergünstigung könnte weiterhin mit dem Rentenbeitrag auf das GYED verrechnet werden.

Änderungen der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften

Zur Anpassung an das neue Begünstigungssystem würden neue Regelungen für Vorauszahlungserklärungen, Beitragsvergünstigungen und Steuererklärungen eingeführt.

Reduzierung der Steuerbefreiung für Geschäftsessen

Nach den geltenden Vorschriften ist ein Teil der Kosten für Geschäftsessen in Restaurants oder Konditoreien von Einkommensteuer und Sozialabgabe befreit. Die Steuerfreiheit würde weiterhin bis zu 1 % des Unternehmensumsatzes gelten, die jährliche Obergrenze würde jedoch von 100 Millionen HUF auf 50 Millionen HUF sinken.

Vermögensteuer

Unveränderte Steuerlast, präzisierte Bewertungsregeln

Die wesentlichen Parameter der ab 2027 geplanten ungarischen Vermögensteuer bleiben nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 unverändert. Steuerpflichtig bliebe weiterhin ein Nettovermögen von mehr als 1 Milliarde HUF, belastet mit Steuersätzen von 1 % bzw. 1,5 %.

Der Gesetzesentwurf präzisiert vor allem die Bewertungsvorschriften:

  • die Bewertung börsennotierter und nicht börsennotierter Beteiligungen würde geändert,
  • die Sonderregelungen für Holdinggesellschaften könnten auf einen größeren Kreis ausgeweitet werden,
  • der Kreis der Immobilien, die vom NAV-Immobilienbewertungsmodell erfasst werden, würde erweitert.

Darüber hinaus würden detailliertere Vorschriften für ausländische Immobilien und indirekten ungarischen Immobilienbesitz eingeführt, die Haftung von Immobilienbewertern verschärft und die Abgabe der Steuererklärung an eine elektronische Plattform gebunden.

Ausführlich haben wir die Änderungen in unserem Artikel Vermögensteuer: wichtige Änderungen bei der Vermögensbewertung dargestellt.

Rehabilitationsbeitrag

Die Belastung großer Unternehmen könnte erheblich steigen

Nach dem Vorschlag würde der von größeren Unternehmen zu zahlende Rehabilitationsbeitrag deutlich erhöht werden. Diese Abgabe ist von Arbeitgebern zu entrichten, bei denen der Anteil von Arbeitnehmern mit verminderter Erwerbsfähigkeit 5 % nicht erreicht. Nach den für 2026 geltenden Regelungen ist für jede fehlende Person ein Betrag in Höhe des Neunfachen des Mindestlohns, derzeit jährlich 2.905.200 HUF, zu entrichten.

Die Höhe des Beitrags würde steigen auf:

  • das Elffache des Mindestlohns bei mindestens 250 Beschäftigten,
  • das Dreizehnfache des Mindestlohns bei mehr als 500 Beschäftigten,
  • das Fünfzehnfache des Mindestlohns ab 1.000 Beschäftigten.

Für die größten Unternehmen würde dies eine Erhöhung der Belastung um 66,7 % gegenüber den derzeitigen Regelungen bedeuten.

Werbesteuer

Ab 2027 könnte die progressive Besteuerung zurückkehren

Nach dem Gesetzesentwurf würde die ungarische Werbesteuer ab dem 1. Januar 2027 wieder eingeführt werden. Für Werbeveröffentlichende würden progressive Steuersätze gelten:

  • bis 500 Millionen HUF Steuerbemessungsgrundlage steuerfrei,
  • für den Teil zwischen 500 Millionen HUF und 10 Milliarden HUF ein Steuersatz von 2,5 %,
  • für den Teil zwischen 10 Milliarden HUF und 40 Milliarden HUF ein Steuersatz von 4,5 %,
  • für den Teil über 40 Milliarden HUF ein Steuersatz von 7,5 %.

Für den Werbeauftraggeber würde der Steuersatz 2,5 % betragen.

Die aus der Veröffentlichung von Werbung stammende Steuerbemessungsgrundlage verbundener Unternehmen wäre zusammenzurechnen.

Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 würde zudem ein von der NAV geführtes Register rechtstreuer bzw. nicht steuerpflichtiger Werbeveröffentlichender eingeführt. Werbeveröffentlichende, die in diesem Register aufgeführt sind, wären von der Erklärungspflicht befreit.

Für die Nichtbeachtung der Registrierungspflicht wären erhöhte Bußgelder vorgesehen. Die NAV dürfte jedoch nicht unmittelbar eine Geldbuße verhängen, sondern müsste zunächst zur Mängelbehebung auffordern.

Einzelhandelssteuer

Einer der Steuersätze könnte sich verdreifachen

Die Einzelhandelssteuer würde auch 2027 bestehen bleiben, die Umsatzgrenzen der Steuerstufen würden unverändert bleiben. Der Vorschlag würde jedoch den Steuersatz für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage über 1 Milliarde HUF, jedoch bis maximal 50 Milliarden HUF, von 0,15 % auf 0,45 % erhöhen. Die übrigen Steuersätze würden unverändert bleiben.

Der erhöhte Satz wäre bereits bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen für Steuerjahre, die 2027 beginnen, zu berücksichtigen.

Die besonderen Steuersätze für den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugkraftstoffen würden auch im Jahr 2027 unverändert bestehen bleiben.

Firmenwagensteuer

Neue Steuerklassen für leistungsstarke Fahrzeuge möglich

Die Regelungen zur Firmenwagensteuer würden sich ab dem 1. Januar 2027 in erster Linie für Personenkraftwagen mit einer Motorleistung von mehr als 120 kW ändern. Anstelle der bisherigen einheitlichen Kategorie würden neue Steuerklassen eingeführt, die nach Motorleistung und Umweltklassifizierung differenzieren.

Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 120 kW würde die Änderung über die jährliche Valorisierung hinaus keine zusätzliche Steuerbelastung verursachen.

Eine weitere Verschärfung besteht darin, dass der Steuerpflichtige die entrichtete Kraftfahrzeugsteuer künftig nur noch auf die Firmenwagensteuer eines einzigen von ihm gewählten Fahrzeugs anrechnen könnte.

Ab 2027 wäre die Firmenwagensteuer auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge zu entrichten.

Banken-Sondergewinnsteuer und Sondersteuer für Finanzunternehmen

Die Sondergewinnsteuer dürfte auch 2027 bestehen bleiben

Die Banken-Sondergewinnsteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen würde auch im Jahr 2027 bestehen bleiben. Bemessungsgrundlage wäre das um bestimmte Korrekturposten bereinigte Ergebnis vor Steuern des Steuerjahres 2025. Der Steuersatz würde betragen:

  • 10 % für den Teil der Bemessungsgrundlage bis 20 Milliarden HUF,
  • 30 % für den darüber hinausgehenden Teil.

Die Steuer für 2027 wäre bis zum 10. Juni 2027 zu erklären und in zwei gleichen Raten, jeweils bis zum 10. Juni und 10. Dezember, zu entrichten.

Die Steuervergünstigung für die Erhöhung des Bestands langfristiger ungarischer Staatsanleihen würde weiterhin verfügbar bleiben, bis zu einer Höhe von 30 % der zu zahlenden Sondersteuer. Gleichzeitig würde die Möglichkeit zur Steuerreduzierung im Zusammenhang mit der Förderung von Zuschauermannschaftssportarten entfallen.

Versicherungssteuer und zusätzliche Versicherungssteuer

Das gestufte System der Versicherungssteuer könnte abgeschafft werden

Nach dem Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 würden die Versicherungssteuer und die zusätzliche Versicherungssteuer auch im Jahr 2027 bestehen bleiben. Das derzeitige gestufte System der Versicherungssteuer würde jedoch für Steuerbemessungsgrundlagen unter 20 Milliarden HUF abgeschafft, sodass die für die jeweiligen Versicherungssparten festgelegten Steuersätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage angewendet würden.

Die zusätzliche Versicherungssteuer würde weiterhin gestuft ausgestaltet bleiben. Versicherungsunternehmen könnten ihre zusätzliche Versicherungssteuer für 2027 weiterhin durch die Erhöhung ihres Bestands an bestimmten langfristigen ungarischen Staatsanleihen reduzieren. Die Vergünstigung könnte 60 % des nominalen Anstiegs des Staatsanleihebestands betragen, unter Berücksichtigung der im Gesetz festgelegten Obergrenzen.

Finanztransaktionssteuer

Höhere Freigrenze und höherer Höchstbetrag

Die geplanten Änderungen enthalten sowohl entlastende als auch belastende Elemente. Die Freigrenze für Überweisungen von Zahlungskonten natürlicher Personen würde von 50.000 HUF auf 150.000 HUF je Transaktion steigen. Die Befreiung würde weiterhin nicht für Überweisungen von Konten von Einzelunternehmern gelten.

Auch bei Bareinzahlungen über die Post würde nur der Betrag über 150.000 HUF die Bemessungsgrundlage bilden. Der allgemeine Steuersatz bliebe unverändert bei 0,45 %, während der Höchstbetrag je Transaktion von 20.000 HUF auf 30.000 HUF steigen würde. Die neuen Regelungen wären erstmals auf Transaktionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden.

Neue KATA-Steuer

Erweiterte Rechnungstellungsmöglichkeiten, strengere Beschränkungen

Die geplante Reform der pauschalen Steuer für Kleinunternehmer (KATA) würde es Einzelunternehmern, die unter dieses System fallen, erneut ermöglichen, Rechnungen an Gesellschaften und andere Organisationen auszustellen.

Die Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen haben wir ausführlich in unserem Artikel Neue KATA-Steuer in Ungarn analysiert.

Der endgültige Vorschlag:

  • präzisiert die Berechnung und Erklärung der 50-%-Umsatzgrenze,
  • verschärft die Vorschriften für Einnahmen von Arbeitgebern und deren verbundenen Unternehmen,
  • regelt den unterjährigen Wechsel sowie die damit verbundenen sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bestimmungen detaillierter.

Steuerverfahrensrecht

Das ungarische Herbst-Steuerpaket 2026 würde die steuerlichen Verfahrensvorschriften an mehreren Punkten ändern. Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere das Gebot der ordnungsgemäßen Rechtsausübung, die im Rahmen von Steuerprüfungen anzuwendenden Beweisregeln sowie die Risikoanalyse und die Vertretung vor der Steuerbehörde.

Verschärfung der Vorschriften gegen missbräuchliche Rechtsausübung

Der Gesetzesentwurf würde detaillierter festlegen, in welchen Fällen die Rechtsausübung eines Steuerpflichtigen als missbräuchlich angesehen werden kann. Dies könnte insbesondere der Fall sein:

  • wenn der ausschließliche oder vorrangige Zweck eines Geschäfts darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, und hierfür keine tatsächlichen wirtschaftlichen, geschäftlichen oder sonstigen Gründe bestehen;
  • bei Strukturen, die aus Transaktionen ohne eigenständigen wirtschaftlichen Zweck aufgebaut sind;
  • bei Geschäften, die unter Einschaltung wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Zwischengesellschaften durchgeführt werden.

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die bei Steuerprüfungen anzuwendenden Beweisregeln. Wenn die von der NAV festgestellten Beweise auf eine missbräuchliche Rechtsausübung hindeuten, müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass das Geschäft durch tatsächliche wirtschaftliche, geschäftliche oder andere Gründe gerechtfertigt war und auch ohne den angestrebten Steuervorteil als vernünftig und wirtschaftlich begründet angesehen worden wäre. Darüber hinaus müsste der Steuerpflichtige belegen, dass die gewählte Struktur dem zwischen unabhängigen Parteien üblichen und ordnungsgemäßen Verhalten entspricht.

Infolge der Änderungen dürfte insbesondere die sorgfältige Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe für steuerbegünstigte Transaktionen an Bedeutung gewinnen, etwa bei konzerninternen Umstrukturierungen und Finanzierungsstrukturen. Die Vorschriften würden am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Einschränkung der Einsichtnahme in Unterlagen aus Risikoanalyseverfahren

Der Vorschlag würde das Akteneinsichtsrecht der Steuerpflichtigen einschränken. Nach den neuen Regelungen könnten Steuerpflichtige keine Einsicht mehr in die im Rahmen der Risikoanalyseverfahren der NAV entstandenen Dokumente nehmen. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Risikoanalyse um eine interne, vorbereitende Tätigkeit der Steuerbehörde, die für sich genommen keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Steuerpflichtigen auslöst. Die Einschränkung dient dem Schutz der von der Steuerbehörde eingesetzten Risikoanalysemethoden und der Sicherstellung wirksamer Steuerprüfungen. Die Änderung würde am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Vereinfachte Vertretungsregelungen

Das ungarische Herbst-Steuerpaket 2026 würde auch die Vertretungsregelungen vor der Steuerbehörde ändern. Nach den neuen Vorschriften könnten Organisationsvertreter juristischer Personen vor der NAV ohne gesonderte Vollmacht auftreten, sofern sie ihre Vertretungsbefugnis durch entsprechende Unterlagen nachweisen.

Die Vertretungsbefugnis müsste der Steuerbehörde wie folgt nachgewiesen werden:

  • auf elektronischem Weg,
  • unter Angabe der Art und des Umfangs der Vertretung,
  • unter Beifügung einer Urkunde mit voller Beweiskraft über die Vertretungsberechtigung.

Die Vertretungsbefugnis gegenüber der Steuerbehörde würde mit Eingang der Meldung wirksam. Die Änderung würde außerdem das gemeinsame Auftreten gesetzlicher Vertreter und Organisationsvertreter ermöglichen und damit den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Nachweis der Vertretungsbefugnis reduzieren.

Änderungen bei den Fristen für Steuerprüfungen

Der Kreis der Fälle, in denen die Frist für eine Steuerprüfung verlängert werden kann, würde erweitert. Nach dem Vorschlag könnte der Leiter der NAV die Prüfungsfrist einmal verlängern, wenn zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eine Schätzung angewendet wird. Die Dauer solcher Prüfungen könnte auf höchstens 365 Tage ausgedehnt werden. Die Regelung würde am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und wäre nur auf danach eingeleitete Prüfungen anzuwenden.

Bitte beachten Sie, dass die in diesem Beitrag dargestellten Regelungen auf dem aktuellen Entwurf des ungarischen Herbst-Steuerpakets 2026 basieren. Die Vorschriften können sich im Verlauf des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens noch ändern und sind derzeit noch nicht in Kraft.

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STEUERBERATUNG

Das ungarische Herbst-Steuerpaket 2026 kann für Unternehmen in zahlreichen Bereichen Änderungen mit sich bringen, von der Unternehmens- und internationalen Besteuerung über Arbeitgeberpflichten bis hin zu administrativen und Compliance-Anforderungen. Die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen können je nach Unternehmen unterschiedlich ausfallen. Daher ist es besonders wichtig, die individuelle Betroffenheit und potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren. Unsere Steuerberater unterstützen Sie bei der Interpretation der Änderungen, der Bewertung ihrer Auswirkungen auf Ihr Unternehmen sowie bei der Planung der erforderlichen Maßnahmen. Sprechen Sie unsere Experten gerne an, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig und ordnungsgemäß auf die neuen ungarischen Steuervorschriften reagiert.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.