29.07.2026

Das ungarische Steuerpaket 2026

Eine neue Ära der Vermögensplanung und weitere bedeutende Steueränderungen

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Das ungarische Parlament hat am 28. Juli 2026 das erste Steuerpaket der neuen Regierung verabschiedet. Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zahlreiche Änderungen, die unmittelbar mit den Verpflichtungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF) zusammenhängen. Ziel der Änderungen ist es, gleichzeitig die EU-Verpflichtungen zu erfüllen, das Steuersystem zu vereinfachen und mehrere umstrittene Bereiche des Steuersystems neu zu gestalten.

Der wohl aufmerksamkeitsstärkste Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 wird voraussichtlich die Verschärfung der Vorschriften für die treuhänderische Vermögensverwaltung sein. Darüber hinaus werden auch im Bereich der Einzelhandelssteuer, der Körperschaftsteuervergünstigungen sowie der Umweltsteuern wesentliche Änderungen erwartet.

Treuhänderische Vermögensverwaltung: Eine neue Ära beginnt

Das ungarische Steuerpaket 2026 wird die Besteuerung von treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen und Privatstiftungen in Ungarn grundlegend verändern. Ziel der Reform ist es, Vorteile zu beseitigen, die in bestimmten Fällen erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht haben.

Vermögensübertragung nach bisherigem und neu verabschiedetem Recht

Bisher konnten in die Vermögensverwaltung eingebrachte Vermögenswerte steuerfrei zum Marktwert aufgewertet werden. Die bisherigen Regelungen sahen daher keine Besteuerung beim Einbringen des Vermögens (zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung) vor. Das aufgewertete Vermögen konnte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach Ablauf von fünf Jahren steuerfrei an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

Nach dem neu verabschiedeten ungarischen Steuerpaket 2026 sollen künftig bei der Vermögensübertragung folgende Werte bestimmt werden:

  • der ursprüngliche Anschaffungswert des Vermögensgegenstands sowie
  • die aus der Aufwertung resultierende, noch nicht realisierte Wertsteigerung des Vermögensgegenstands.

Bei der Ausschüttung des Vermögens entsteht kein steuerlicher Tatbestand, wenn der ursprünglich eingebrachte Vermögensgegenstand – beispielsweise eine zugunsten der Kinder eingebrachte Gesellschaftsbeteiligung – ausgegeben wird. In diesem Fall entspricht der Anschaffungswert des Begünstigten bei einer späteren Veräußerung dem Anschaffungswert vor der Vermögensübertragung.

Besondere Regelungen

Anders verhält es sich, wenn die genannte Beteiligung aus dem verwalteten Vermögen veräußert wird und dadurch die Wertsteigerung realisiert wird. Wird in diesem Fall der Veräußerungserlös an den Begünstigten ausgezahlt, bleibt die Zuwendung nur bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswertes steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag wird grundsätzlich als Dividende besteuert.

Das ungarische Steuerpaket 2026 enthält zudem besondere Regelungen für Fälle, in denen der Begünstigte einen Vermögensgegenstand nach dem Tod des Treugebers erwirbt. In solchen Fällen richtet sich der Anschaffungswert des Begünstigten nach dem aufgewerteten Betrag, was erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.

Die besondere Regelung soll außerdem gelten für:

  • die Übertragung von Krypto-Assets,
  • die unentgeltliche Nutzung von Vermögensgegenständen.
Der ursprüngliche Zweck bleibt bestehen, der Steuervorteil wird eingeschränkt

Die Änderung kann insbesondere für Privatpersonen und Unternehmerfamilien von Bedeutung sein, die im Rahmen ihrer Vermögensplanung treuhänderische Vermögensverwaltungs- oder Privatstiftungsstrukturen nutzen. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ursprünglichen Funktionen dieser Konstruktionen – der Erhalt des Familienvermögens, die Unterstützung des Generationenwechsels und der allgemeine Vermögensschutz – weiterhin bestehen bleiben.

Verpflichtende Steuerprüfungen kommen

Das ungarische Steuerpaket 2026 verändert nicht nur die steuerlichen Vorschriften, sondern verstärkt auch die Kontrolle der Steuerbehörden über Vermögensverwaltungsstrukturen.

Im Rahmen dessen wird die ungarische Steuerbehörde verpflichtende Prüfungen durchführen:

  • zunächst bei treuhänderischen Vermögensverwaltungsstrukturen und Privatstiftungen, die vor dem 12. September 2023 gestaltet bzw. gegründet wurden,
  • anschließend ab 2028 bei sämtlichen derartigen Strukturen innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist.

Betroffenen Steuerpflichtigen wird daher empfohlen, noch vor behördlichen Prüfungen folgende Unterlagen zu überprüfen:

  • die eingerichteten Strukturen,
  • die zugehörigen Verträge,
  • die Dokumentationen.

Einzelhandelssteuer: richtiger Schritt, aber keine vollständige Lösung

Im Rahmen der RRF-Verpflichtungen schafft das ungarische Steuerpaket 2026 die Regelung zur Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einzelhandelssteuer ab. Dies ist eindeutig eine positive Entwicklung, da diese Vorschrift seit Langem Gegenstand unionsrechtlicher Streitigkeiten ist.

Unserer Ansicht nach ist jedoch fraglich, ob diese Änderung allein die Probleme vergangener Zeiträume löst. Folgende Punkte geben weiterhin Anlass zur Sorge:

  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zwischen 2020 und 2025 angewandten Regelungen weiterhin unionsrechtliche Bedenken aufwerfen. Daher könnten in bestimmten Fällen Ansprüche auch weiterhin im Rahmen spezieller Steuerrückerstattungsverfahren geltend gemacht werden.
  • Zudem betrifft die Änderung nicht die seit 2025 geltende Regelung, die für bestimmte ausländische E-Commerce-Unternehmen besonders nachteilige Folgen hat. Diese Unternehmen müssen die Einzelhandelssteuersätze weiterhin auf Grundlage ihres weltweiten Umsatzes bestimmen und können erst anschließend die Befreiung für ausländische Umsätze anwenden.
  • Die Regelung kann daher weiterhin zu einer Benachteiligung ausländischer Webshops führen, deren Steuerbelastung seit 2025 erheblich gestiegen sein könnte. Unserer Auffassung nach sollte auch diese Unternehmensgruppe die Möglichkeit spezieller Steuererstattungsverfahren prüfen.

Der Schritt in Richtung EU-Konformität ist daher zu begrüßen. Für eine vollständige Regelung wären unserer Ansicht nach jedoch weitere Änderungen erforderlich.

Zu diesem Thema werden wir in Kürze einen ausführlicheren separaten Beitrag veröffentlichen.

Körperschaftsteuervergünstigungen: eingeschränkte Möglichkeiten

Das ungarische Steuerpaket 2026 betrifft auch den Unternehmenssektor, da es die schrittweise Abschaffung mehrerer Körperschaftsteuervergünstigungen enthält. Im Rahmen der Änderungen:

  • werden bestimmte steuerliche Vergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude abgeschafft,
  • entfällt das Instrument des Wachstumssteuerkredits,
  • werden die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit gemeinnützigen Vermögensverwaltungsstiftungen mit öffentlichen Aufgaben schrittweise eingeschränkt.

Auf Grundlage des zuvor angekündigten Steuerprogramms sind in naher Zukunft weitere bedeutende Änderungen zu erwarten, über die wir selbstverständlich berichten werden.

Verdoppelung der Luftbelastungsabgabe und Abschaffung der CO₂-Quotensteuer

Im Bereich der Umweltbesteuerung ist die wichtigste Änderung des ungarischen Steuerpakets 2026 die deutliche Erhöhung der Luftbelastungsabgabe. Die Abgabensätze werden für die Emission von folgenden Stoffen verdoppeln:

  • Schwefeldioxid,
  • Stickoxide,
  • nicht toxische Feststoffe.

Der Gesetzgeber begründet dies mit einer stärkeren Durchsetzung des Verursacherprinzips („der Verschmutzer zahlt“).

Für Industrie- und Produktionsunternehmen kann es daher sinnvoll sein, vorab Folgendes zu überprüfen:

  • die Emissionsdaten sowie
  • die zu erwartenden zusätzlichen Kosten.
CO₂-Quotensteuer: Rückerstattung könnte möglich werden

Ein bemerkenswerter Bestandteil des ungarischen Steuerpakets 2026 ist die rückwirkende Abschaffung der CO₂-Quotensteuer. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, die bereits entrichtete Steuer sowie die damit verbundenen Zinsen zurückzufordern.

Betroffene Unternehmen können ihren Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der ungarischen Steuerbehörde einreichen.

Das ungarische Steuerpaket 2026 wurde verabschiedet und verkündet. Der Großteil seiner Bestimmungen tritt am 31. August 2026 in Kraft.  Nach den neu verabschiedeten Regelungen ist es festzustellen, dass sowohl bei der treuhänderischen Vermögensverwaltung als auch in mehreren weiteren Steuerbereichen erhebliche Änderungen eingetreten sind. Unternehmen und Privatpersonen sollten ihre Strukturen und steuerlichen Risiken möglichst zeitnah überprüfen, damit sie beim Inkrafttreten der Regelungen keine unangenehmen Überraschungen erleben und keine sich bietenden Chancen verpassen. Die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und der Planung der erforderlichen Maßnahmen.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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